In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind nach Art. 16a Abs. 1 RPG Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nötig sind. Bauten für den Wohnbedarf sind gemäss Art. 34 Abs. 3 RPV zonenkonform, wenn sie für den Betrieb eines landwirtschaftlichen Gewerbes (im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 [BGBB; SR 2111.412.11]) unentbehrlich sind, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation. Diese Regelung knüpft an die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung an, die weiterhin wegleitend ist (Urteil 1C_258/2018 vom 11. Dezember 2018, Erw.