2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 343.15, insgesamt Fr. 2'343.15, werden den Beschwerdeführern A. und B. unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Nach Abzug des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– haben sie noch Fr. 343.15 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Dagegen erhoben A. und B. am 24. April 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, mit den Anträgen: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-000222 vom 1. März 2023 aufzuheben.