Mit Protokollauszug zur Sitzung vom 6. September 2021 eröffnete der Gemeinderat Q. B. und A. die Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen, erklärte diese zum integrierenden Bestandteil seines Gesamtentscheids und erteilte die nachgesuchte Baubewilligung lediglich für den Verkaufsstand und den Verarbeitungsraum, verweigerte sie hingegen für die Wohnraumerweiterung im Dachgeschoss des Gebäudes Nr. bbb. B. Auf Beschwerde von B. und A. entschied der Regierungsrat am 1. März 2023 (RRB Nr. 2023-000222): -3- 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.