1. Der mobile Verkaufsstand darf ausschliesslich zonenkonformen Zwecken (Verkauf überwiegend betriebseigener landwirtschaftlicher Produkte) dienen. Bei einem künftigen Wegfall dieser Zweckbestimmung ist der Verkaufsstand wieder zu entfernen. 2. Die auf dem Betrieb umgesetzten Produkte müssen in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt worden sein. Der Verkaufsstand ist durch die Bewirtschafter auf eigene Rechnung und Gefahr zu betreiben.