2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 424.00, gesamthaft Fr. 4'424.00, sind von den Beschwerdeführerinnen zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit. 3. Die Beschwerdeführerinnen werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 6'000.00 zu ersetzen, unter solidarischer Haftbarkeit. Zustellung an: die Beschwerdeführerinnen (Vertreter) die Beschwerdegegnerin (Vertreter) den Regierungsrat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) Mitteilung an: das BVU, Generalsekretariat das BVU, Abteilung Landschaft und Gewässer