Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist von einem durchschnittlichen Aufwand sowie einer jeweils mittleren Bedeutung und Schwierigkeit des Falles auszugehen. Unter Berücksichtigung des Umfangs von Beschwerdeantwort und Duplik, der fehlenden Verhandlung sowie des Rechtsmittelverfahrens rechtfertigt sich eine Entschädigung von pauschal Fr. 6'000.00 (§ 6-8 AnwT). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.