Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Die Angelegenheit weist keinen bestimmbaren Streitwert auf. In solchen Verfahren beträgt die Grundentschädigung von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist von einem durchschnittlichen Aufwand sowie einer jeweils mittleren Bedeutung und Schwierigkeit des Falles auszugehen.