Rechtsfehler liegen nicht vor, nur weil auf die entsprechende Forderung nicht weiter eingegangen wurde. Wie die Beschwerdeführerinnen denn auch selbst einräumen, zielt ihr Anliegen nicht in erster Linie auf gewässerschutzrechtliche Aspekte ab. 8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden darf. Bei diesem Ergebnis ist in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten. Sie könnten am Ergebnis nichts mehr ändern. Entsprechend sind keine Amtsberichte sowie keine Expertisen einzuholen; ebenso ist auf Zeugeneinvernahmen zu verzichten.