7.4. Liegt wie vorliegend keine wesentliche Beeinflussung des Fliessgewässers vor (vorne Erw. 5.5), müssen keine Massnahmen im Sinne von Art. 35 Abs. 1 GSchG angeordnet werden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus VG.2014.00051 vom 30. Oktober 2014, Erw. II/2.2). Entsprechend waren – unabhängig von der Realisierbarkeit und den Kapazitäten des von den Beschwerdeführerinnen angeregten Reservoirs (vgl. hierzu act. 35) – keine diesbezüglichen Anordnungen zu treffen. Weitere Prüfschritte wie eine Machbarkeitsstudie erübrigten sich. Rechtsfehler liegen nicht vor, nur weil auf die entsprechende Forderung nicht weiter eingegangen wurde.