7.2. Der Rechtsdienst des Regierungsrats verweist auf die fehlende Realisierbarkeit des von den Beschwerdeführinnen geforderten Reservoirs. Mangels Bewilligungsfähigkeit könnte ein entsprechendes Vorhaben nicht als Auflage zur Wassernutzungsbewilligung verfügt werden. Es bestehe auch keine Grundlage, um die Erstellung eines Reservoirs für die bewilligte Wasserentnahme zu fordern. Diese habe keinen nennenswerten Einfluss auf den Aabach (Beschwerdeantwort, S. 4). - 19 -