Vor dem Hintergrund, dass es sich um unbedeutende Abweichungen handelt und die Herleitung der Fördermenge auf prognostischen Angaben beruht, lässt sich die bewilligte Entnahmemenge ohne Weiteres aufrechterhalten. Es besteht auch keine Pflicht oder Veranlassung, in der Wassernutzungsbewilligung – wie von den Beschwerdeführerinnen gefordert – eine der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung entsprechende, jährlich abgestufte maximale Aufbereitungsleistung festzulegen.