Unter diesen Vorgaben kann ausgeschlossen werden, dass sich aufgrund der Diskrepanz zwischen dem zugrunde gelegten Bedarf 2051 und der Bewilligungsdauer von 20 Jahren eine bedeutende Differenz in der zu bewilligenden maximalen Aufbereitungsleistung ergibt. Vor dem Hintergrund, dass es sich um unbedeutende Abweichungen handelt und die Herleitung der Fördermenge auf prognostischen Angaben beruht, lässt sich die bewilligte Entnahmemenge ohne Weiteres aufrechterhalten.