Wenn sich das BVU unabhängig von der Bewilligungsdauer von 20 Jahren an den entsprechenden Vorgaben orientierte, ist dies keineswegs unhaltbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der prognostizierte Tagesbedarf für die Jahre 2041 und 2051 nicht bedeutend auseinanderliegt (vgl. Ordner 1, S. 83). Unter diesen Vorgaben kann ausgeschlossen werden, dass sich aufgrund der Diskrepanz zwischen dem zugrunde gelegten Bedarf 2051 und der Bewilligungsdauer von 20 Jahren eine bedeutende Differenz in der zu bewilligenden maximalen Aufbereitungsleistung ergibt.