für die Dauer von 20 Jahren, d.h. vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2041, erteilt (act. 1 / Beilage 2). Dies entspricht der maximalen Bewilligungsdauer gemäss § 8 Abs. 3 WnG i.V.m § 4 Abs. 1 WnV (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 2. Mai 2007, WnG; Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 07.106, S. 22). Entsprechend den Darlegungen der Vorinstanz ist es üblich, Wassergewinnungsanlagen für eine Dauer von 30 Jahren zu planen. Wenn sich das BVU unabhängig von der Bewilligungsdauer von 20 Jahren an den entsprechenden Vorgaben orientierte, ist dies keineswegs unhaltbar.