6.2. Die Vorinstanz verwies auf die Stellungnahme des BVU bzw. die Muster- GWP (Generelle Wasserversorgungsplanung des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs [SVGW]), wonach Wassergewinnungsanlagen für einen Zeitraum von 30 Jahren zu planen seien. Zwar sei richtig, dass sich die bewilligte maximale Wasserentnahme auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der nachgesuchten Bewilligung beziehe und damit mehr als den vorauszusehenden Maximalbedarf decke. Die Wasserentnahme sei aber faktisch limitiert durch den tatsächlichen Bedarf der Bevölkerung. Da die bewilligte Wasserentnahme der Trinkwasserversorgung der Bevölkerung diene, sei nicht davon auszugehen, dass sie nach der vorliegend