6. 6.1. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, es erweise sich als willkürlich, wenn der Bewilligung, die maximal bis ins Jahr 2041 dauere, ein mutmasslicher Bedarf der Gemeinde im Jahre 2051 zugrunde gelegt werde. Korrekterweise hätte der Bedarf Jahr für Jahr aufgrund der demographischen Entwicklung der Gemeinde festgelegt werden müssen. Die getroffene Festlegung der Bedarfsmenge für sämtliche Jahre der Bewilligungsdauer sei fehlerhaft. Damit werde eine Menge bewilligt, welche den Bedarf der Beschwerdegegnerin massiv übersteige (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 15 f.; Replik, S. 8).