Vorbehalte der Beschwerdeführerinnen zu den herangezogenen Jahresstatistiken verfangen somit nicht. Auf einen zusätzlichen Schutz des Aabachs entsprechend den Art. 31-33 GSchG konnte somit verzichtet werden (Art. 34 GSchG). Diese gewässerschutzrechtlichen Vorgaben gelten unabhängig von der Hallwilerseeregulierung, die durch das Wehr beim Schloss Hallwyl gesteuert wird. Die dortigen Wehrschütze befinden sich im Übrigen auch unterhalb der Restwassermengen des Aabachs im eingetauchten Zustand (act. 28 f.).