Diese Ausführungen führen zu keiner anderen Beurteilung; die Handhabung der Hallwilerseeregulierung durch die Abteilung Landschaft und Gewässer während Phasen extremer Trockenheit kann im Rahmen der Wassernutzungsbewilligung nicht thematisiert bzw. geregelt werden. Nachdem die bewilligte Entnahme 27,78 l/s bzw. 3,6 % der Abflussmenge Q347 beträgt, darf angenommen werden, dass die Wesentlichkeitsschwelle auch unter Berücksichtigung weiterer Entnahmen etwa für die Landwirtschaft bei Weitem nicht erreicht wird.