5.3. Die Beschwerdegegnerin erachtet die Ausführungen der Vorinstanz zur fehlenden Wesentlichkeit der Wasserentnahme als korrekt. Mit der Inbetriebnahme des Seewasserwerks würden die Quellfassungen der Gemeinde aufgegeben. Für den Seepegel seien keine Auswirkungen zu erwarten. Die Nettoentnahmemenge dürfte deutlich unter der jährlich bewilligten Entnahmemenge von 600'000 m3 liegen (Beschwerdeantwort, S. 13- 15).