5.2. Der Regierungsrat entgegnet, die Beschwerdeführerinnen würden nach wie vor verkennen, dass die bewilligte Wasserentnahme aufgrund der Wehrsteuerung keinen Einfluss auf die Abflussmenge des Aabachs haben könne (Beschwerdeantwort, S. 3). Für die Definition der Wesentlichkeit gemäss Art. 34 GSchG könne § 31 WnG nicht herangezogen werden. Aus den erfassten Abflussmengen der Messstelle Aabach – Seengen (ARA) für die Jahre 2012 bis 2021 ermittelte die Vorinstanz eine Abflussmenge Q347 von 0,7621 m3/s bzw. 762,1 l/s. Die bewilligte Entnahme von 27,78 l/s entspreche 3,6 % der Abflussmenge Q347 und liege damit deutlich unter 20 % sowie unter 1'000 l/s;