Entnahmegesuche anderer Gemeinden waren nicht zu beurteilen. Insgesamt kann der Vorinstanz keine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen werden. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden die Ausführungen der Vorinstanz zur fehlenden Wesentlichkeit der Wasserentnahme. Beim Aabach handle es sich um ein Gewässer, das fast vollständig an den Abflussmengen des Hallwilersees hänge. Unterschritten die Abflussmengen 1'000 l/s, müssten die Kraftwerke abgestellt werden. Die Ausführungen des BVU, Abteilung Landschaft und Gewässer, vom 30. August 2021 (act. 28 f.) seien für die - 14 -