2013, Rz. 630). Dies war entsprechend der Argumentation der Vorinstanz nicht der Fall bezüglich der geforderten Begründung, wieso überhaupt ein Seewasserkraftwerk errichtet werden soll (Verwaltungsbeschwerde, Ziff. II/5.1 [act. 7 f.]), der allfälligen Einleitung aktuell genutzter Quellen in den See (Verwaltungsbeschwerde, Ziff. II/5.2 [act. 6 f.]; Replik vom 24. Januar 2022, S. 8 [act. 47]) und des angeregten Reservoirs für einen Ausgleich zwischen hohem bzw. tiefem Pegelstand (Verwaltungsbeschwerde, Ziff. II/5.3 [act. 5 f.]; Replik vom 24. Januar 2022, S. 9 [act. 46]). Entnahmegesuche anderer Gemeinden waren nicht zu beurteilen.