4. 4.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Im angefochtenen Entscheid werde auf mehrere Vorbringen in ihrer Verwaltungsbeschwerde und Replik nicht eingegangen. Es betreffe dies den Grund für die Seewasserentnahme, die verlangte Auflage zur Rückführung von Wasser aus stillgelegten Quellen, das angeregte Reservoir sowie die geforderte Extrapolation der Entnahmemengen aller Seegemeinden. Die betreffenden Vorbringen könnten nicht mit der Begründung ausser Acht gelassen werden, es liege keine wesentliche Entnahme vor (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 11; Replik, S. 12).