Das BVU stützte den betreffenden Vorbehalt auf § 37 Abs. 2 WnG ab. Eine Pflicht, diesen gesetzlichen Vorbehalt in der Begründung des Einspracheentscheids vom 11. Mai 2021 bzw. im Entscheiddispositiv der Wassernutzungsbewilligung zu wiederholen, bestand nicht. Die ausdrückliche Erwähnung lässt sich aber nicht beanstanden und hat insbesondere nicht zur Folge, dass die Verfahrensvorschriften von § 28 WnG über Gesuch, Auflage und Einsprache bei allfälligen Wassernutzungsgesuchen weiterer Gemeinden nicht mehr zur Anwendung kämen. Ebenso besteht keine Möglichkeit, dass die Beschwerdegegnerin einseitig die Entnahmemenge erhöhen könnte.