Wie die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführen, ergibt sich aus der bewilligten Entnahmeleistung von 1'667 l/min eine Limitierung der täglichen Entnahme auf 2'400 m3. Die konkrete Ausgestaltung des erstinstanzlichen Entscheids lässt sich im Rahmen der Rechtskontrolle (vorne Erw. I/5) nicht beanstanden. Die Beschwerdeführerinnen haben keinen Anspruch darauf, dass neben der bewilligten Entnahmeleistung von 1'667 l/min und der bewilligten Entnahmemenge von 600'000 m3 pro Jahr zusätzlich eine tägliche und/oder monatliche Limitierung der Entnahmemenge in die Wassernutzungsbewilligung (act. 1 / Beilage 2) aufgenommen wird.