In diesem Zusammenhang befürchten die Beschwerdeführerinnen, das BVU könnte inskünftig unter Missachtung der Vorschriften über die öffentliche Auflage und die Einsprachemöglichkeit Entnahmegesuche weiterer Gemeinden genehmigen; der Beschwerdegegnerin werde faktisch ermöglicht, die Entnahmemenge auszudehnen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 9-11; Replik, S. 10-12). - 11 -