Mit den betreffenden Widersprüchen habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Wegen der fehlenden Limitierungen werde der Abfluss des Hallwilersees in den Aabach gerade in Phasen der Trockenheit reduziert, was zu einer längeren Stilllegung der dortigen Wasserkraftwerke führe. Auch der Anpassungsvorbehalt in Erw. 4.3.2 (S. 11) des Einspracheentscheids des BVU vom 11. Mai 2021 (act. 1 / Beilage 1) sei nicht im Entscheiddispositiv enthalten. In diesem Zusammenhang befürchten die Beschwerdeführerinnen, das BVU könnte inskünftig unter Missachtung der Vorschriften über die öffentliche Auflage und die Einsprachemöglichkeit Entnahmegesuche weiterer Gemeinden genehmigen;