3. 3.1. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden, der im Einspracheentscheid des BVU vom 11. Mai 2021 (act. 1 / Beilage 1) erwähnte maximale Tagesbedarf von 2'400 m3 (Erw. 3.4) sei nicht ins Entscheiddispositiv aufgenommen worden. Die gleichentags ergangene Wassernutzungsbewilligung (act. 1 / Beilage 2) enthalte keine Limitierung der täglichen und monatlichen Entnahmemengen (Ziff. 2.3); vielmehr würden damit ausdrücklich drei Pumpen mit einer Leistung von insgesamt 3'750 l/min bewilligt (Ziff. 2.1). Mit den betreffenden Widersprüchen habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt.