Eine Erhöhung der maximalen Entnahmemenge war – worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist – in der Einsprache der Einwohnergemeinde S._____ kein Thema. Entsprechend verfangen die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zu einem höheren Bedarf, wenn weitere Anrainergemeinden des Hallwilersees einbezogen würden, nicht. Die Beschwerdegegnerin macht mit Recht geltend, dass über allfällige weitere Entnahmegesuche je in einem künftigen Verfahren zu befinden wäre (Beschwerdeantwort, S. 11). Somit verletzte das BVU das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerinnen nicht, indem es ihnen keine Einsicht in die Einspracheakten der Einwohnergemeinde S._____ gewährte (Ordner 2).