Die maximale Pumpenleistung bzw. Fördermenge wird im Gesuch vom 6. September 2019 (act. 56; Ordner 1, S. 12), im nicht unterzeichneten Gesuch (Ordner 1, S. 55) sowie in der amtlichen Publikation vom 17. April 2020 (Ordner 1, S. 30) mit 2'500 l/min angegeben. Im Entscheid vom 11. Mai 2021 (Erw. 3.4 [act. 1]) hat das BVU die maximale Aufbereitungsleistung auf 1'667 l/min beschränkt, unter Bezugnahme auf den Eigengebrauch der Beschwerdegegnerin. Eine Erhöhung der maximalen Entnahmemenge war – worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist – in der Einsprache der Einwohnergemeinde S._____ kein Thema.