26 N. 15). Erfasst sind sämtliche Akten eines bestimmten Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden; grundsätzlich besteht hingegen kein Einsichtsrecht in die Akten eines "anderen" (nicht die jeweilige Partei betreffenden) Verfahrens (BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 26 N. 59). Entsprechend hatten die Beschwerdeführerinnen keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten des parallelen Einspracheverfahrens der Einwohnergemeinde S._____.