2.3. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass ein Verfahrensmangel vorliegt. Ohnehin wäre ein solcher im vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden, nachdem der Regierungsrat den Beschwerdeführerinnen Einsicht in die Einspracheakten der Einwohnergemeinde S._____ gewährt habe (Beschwerdeantwort, S. 11; Duplik, S. 5).