2.2. Der Regierungsrat erwog, das Akteneinsichtsrecht beinhalte in der Regel kein Recht auf Einsicht in die Einsprachen Dritter. Über den Inhalt der Einsprache der Einwohnergemeinde S._____ wären die Beschwerdeführerinnen im erstinstanzlichen Verfahren nur zu informieren gewesen, wenn die gestellten Anträge geeignet gewesen wären, in ihre Rechtsstellung einzugreifen. Dies sei nicht der Fall gewesen, nachdem die Einwohnergemeinde S._____ keine Erhöhung der maximalen Entnahmemenge oder ein "eigenes Kontingent" beantragt habe (angefochtener Entscheid, Erw. 1.4; Beschwerdeantwort, S. 2).