Gemäss § 28 Abs. 2 WnG sind die Gesuche zu veröffentlichen und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Der Entwurf einer Wassernutzungsbewilligung und die erwähnte Korrespondenz sind nicht Bestandteil des Gesuchs. Folglich bestand kein Grund, die betreffenden Unterlagen in die öffentliche Auflage einzubeziehen. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das BVU, welches ihnen die Einsicht in die Einsprache der -9-