Das BVU liess der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. Februar 2020 einen Entwurf für eine Wassernutzungsbewilligung zukommen (Ordner 1, S. 16 ff.). Gleichentags holte es vom Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern eine Stellungnahme zum Bewilligungsentwurf ein (Ordner 1, S. 21). Dieses liess sich im Schreiben vom 26. März 2020 vernehmen (Ordner 1, S. 23). Es lässt sich nicht beanstanden, dass die genannten Schriftstücke nicht öffentlich aufgelegt wurden: Gemäss § 28 Abs. 2 WnG sind die Gesuche zu veröffentlichen und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.