Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.116 vom 5. Dezember 2023, Erw. I/2.3). Dass die Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt diesen Anforderungen genügte, wird von den Beschwerdeführerinnen nicht in Frage gestellt. Der Inhalt der Publikation gibt auch in formeller Hinsicht zu keinen Beanstandungen Anlass (vgl. dazu CHRISTIAN HÄUPTLI, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, a.a.O., § 24 N. 15). Schliesslich können die Beschwerdeführerinnen nichts daraus ableiten, dass neben einem unterzeichneten Gesuchsformular (datiert vom 6. September 2019 [act. 56; Ordner 1, S. 12]) zusätzlich ein nicht unterzeichnetes (Ordner 1, S. 55) bei den Akten liegt. Die Exemplare sind weit-