1.3. In der Publikation im kantonalen Amtsblatt vom 17. April 2020 wird nicht auf ein bestimmtes Gesuchsformular oder dessen Datierung Bezug genommen. Publiziert wurde ein "Gesuch für die Nutzung von Seewasser aus dem Hallwilersee" (Ordner 1, S. 30). Knüpft die Anfechtbarkeit eines Aktes wie vorliegend an die amtliche Publikation an, müssen die für die allfällige Anfechtung wichtigsten Grundzüge des Aktes aus der amtlichen Publikation hervorgehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_555/2019 vom 9. September 2020, Erw. 4.5.5; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.116 vom 5. Dezember 2023, Erw.