auf Begehren Ziff. 3 darf nicht eingetreten werden. In Bezug auf Beschwerdebegehren Ziff. 3.6 lässt sich überdies festzuhalten, dass nicht die Bewilligungsbehörde, sondern das Spezialverwaltungs- -7- gericht über die grundsätzliche Entschädigungspflicht nach § 30 Abs. 1 und 2 WnG zu entscheiden hat. 4.2. Mit Ausnahme von Begehren Ziff. 3 ist auf die Beschwerde einzutreten.