Somit streben sie in erster Linie ein Gestaltungsurteil an. Negative Voraussetzung eines Feststellungsanspruchs ist die fehlende Möglichkeit, alternativ den Erlass eines Gestaltungsurteils durchzusetzen, da das Feststellungsurteil subsidiärer Natur ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.64 vom 23. Juni 2023, Erw. I/2; WBE.2021.215 vom 28. März 2022, Erw. I/2; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N. 28). Die gewählte Kombination von Gestaltungs- und Feststellungsbegehren ist daher nicht zulässig; auf Begehren Ziff.