4. 4.1. Mit Beschwerdebegehren Ziff. 3 beantragen die Beschwerdeführerinnen, es seien im Rahmen einer Rückweisung an die Vorinstanz etliche "Feststellungen" zu treffen. Bei den Vorbringen in Ziff. 3.1 bis 3.6 handelt es sich bei genauer Betrachtung indessen um Begründungselemente bzw. Beanstandungen, die nach Auffassung der Beschwerdeführerin zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie zur Rückweisung der Angelegenheit an eine Vorinstanz führen sollen (vgl. § 49 VRPG). Somit streben sie in erster Linie ein Gestaltungsurteil an.