2.2. Die Beschwerdeführerinnen haben sich am Einsprache- und Beschwerdeverfahren beteiligt und sind dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Somit sind sie formell beschwert (vgl. § 28 Abs. 5 Satz 2 WnG; MARTIN GOSSWEILER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 4 N. 27; REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 1427 ff.). 3. Die Beschwerde erfolgte unter Berücksichtigung des Rechtsstillstands um Ostern rechtzeitig (§ 28 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]).