nicht im Rahmen der Eintretensfrage, sondern des Sachentscheids zu befinden. Für die Anerkennung der Eintretensfrage genügt es, wenn die vorgebrachten Tatsachen, welche sowohl für die Zulässigkeit der Beschwerde als auch für deren materiellrechtliche Begründetheit erheblich (doppelrelevant) sind, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BGE 145 II 153, Erw. 1.4; 137 II 313, Erw. 3.3.3; 135 V 373, Erw. 3.2). Aufgrund dessen, dass der Beschwerdegegnerin eine Wasserentnahme von immerhin 600'000 m3 pro Jahr bewilligt wurde, ist diese Voraussetzung vorliegend als hinreichend erfüllt zu erachten.