Ob und wie weit die umstrittene Entnahme von Seewasser zu einer relevanten Reduktion der Abflussmenge des Hallwilersees in den Aabach führt, ist entscheidend für die Legitimation der Beschwerdeführerinnen einerseits sowie für die Beurteilung allfälliger Ansprüche derselben andererseits. Es handelt sich daher um eine sog. doppelrelevante Tatsache. Darüber ist -6-