Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass entsprechend den vorinstanzlichen Entscheiden aufgrund der erteilten Bewilligung nicht bzw. kaum mit messbaren Auswirkungen auf den Aabach und die dortige Energieproduktion zu rechnen ist. Somit seien die Beschwerdeführerinnen nicht beschwert und folglich auch nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 4; angefochtener Entscheid, Erw. 3.2; erstinstanzlicher Entscheid, Erw. 4.4 [act. 1]).