Mit dem angefochtenen Beschwerdeentscheid wird die der Beschwerdegegnerin erteilte Bewilligung, Wasser aus dem Hallwilersee zu entnehmen, bestätigt. Die Beschwerdeführerinnen befürchten deswegen negative Auswirkungen auf den Abfluss des Hallwilersees in den Aabach, an welchem sie Wasserkraftwerke betreiben bzw. an denen sie beteiligt sind. Aufgrund dessen erachten sie sich als beschwerdelegitimiert.