2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat geführt werden. Dessen Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§ 54 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. 2.1. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG).