I. 1. Das BVU erteilt gestützt auf § 2 Abs. 1bis des Wassernutzungsgesetzes vom 11. März 2008 (WnG; SAR 764.100) i.V.m. § 1 der Wassernutzungsverordnung vom 23. April 2008 (WnV; SAR 764.111) unter anderem Bewilligungen zur Entnahme von Seewasser. Entsprechende Gesuche sind beim BVU einzureichen, welches diese veröffentlicht und während 30 Tagen öffentlich auflegt (§ 28 Abs. 1 und 2 WnG). Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse besitzt, kann innerhalb der Auflagefrist Einsprache bei der Bewilligungsbehörde erheben (§ 28 Abs. 5 WnG). Gegen den Einspracheentscheid des BVU kann gemäss § 41 Abs. 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember