3.6. die Bewilligungsbehörde einen Entscheid über die grundsätzliche Entschädigungspflicht nach § 30 Abs. 1 und 2 WnG zu treffen hat. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bewilligungsbehörde/Gesuchstellerin. 2. In der Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2023 beantragte der Rechtsdienst des Regierungsrats namens des Regierungsrats die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Die Einwohnergemeinde R._____ stellte in der Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2023 folgende Anträge: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.