- E. Ziff. 4.3.2. in fine (S. 11): "Die Bewilligungsbehörde behält sich das Recht vor, bei weiteren Entnahmegesuchen im Einzugsgebiet des Hallwilersees Entnahmemengen und Entnahmezeiten der vorliegenden Bewilligung so anzupassen, dass weiteren Entnahmegesuchen entsprochen werden kann." 3.5. die Bewilligung über die Wassernutzung mit dem Entscheid über die Einsprachen in Übereinstimmung zu bringen ist (Ta- ges- und Monatslimitierung).