3.1. die Bewilligungsbehörde im Verfahren der öffentlichen Auflage das rechtliche Gehör der Einsprecher verletzt hat und die öffentliche Auflage zu wiederholen ist. 3.2. die bewilligte Wasserentnahme die Wasserführung im Aabach im Sinne des Art. 34 GSchG wesentlich beeinflusst. 3.3. die Gesuchstellerin verpflichtet ist, einen Restwasserbericht gemäss Art. 33 Abs. 4 GSchG zu erstellen.